Dienstag, 21. Mai 2013

Flexible Gesetzesauslegung



Otto Gumpinger war ÖVP-Landtagsabgeordneter in Oberösterreich, bis die Justiz seine lukrativen Nebenbeschäftigungen abrupt beendete und ihn wegen Schlepperei und Veruntreuung zu 16 Monaten unbedingter Haft verurteilte. Der Richtersenat begründete das strenge Urteil mit generalpräventiven Überlegungen, die eine bedingte Nachsicht „völlig ausgeschlossen“ machten.

Das war im November 2012. Der gelernte Österreicher wusste selbstverständlich schon damals, dass nicht so heiß gegessen als gekocht wird. Und so geschah es, dass für Gumpinger die Häfnzukunft doch nicht so schwarz wie seine politische Gesinnung wurde. Seit 14. Mai 2013 trägt Gumpinger eine schmucke Fußfessel und erfreut sich einer relativen Freiheit.

Laut Gesetz kommt die Fußfessel zwar nur bei einer unbedingten Strafe von maximal einem Jahr infrage, aber ein kleiner Rechentrick macht das auch für Gumpinger möglich. Josef Pühringer, Oberösterreichs Landeshauptmann und somit Ottos Ex-Chef ließ sein schwarzes Schäfchen nicht fallen. Er erklärte die Ausnahme, dass „im Normalfall“ die Hälfte oder ein Drittel der Haftstrafe ohnehin bedingt nachgesehen wird, wodurch Gumpingers Strafe wieder unter einem Jahr wäre.

Es geht eben nichts über eine flexible Gesetzesauslegung.


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